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   OLG Hamm, 13.07.1987 - 11 W 95/86   

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OLG Hamm, 13.07.1987 - 11 W 95/86 (https://dejure.org/1987,7111)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.07.1987 - 11 W 95/86 (https://dejure.org/1987,7111)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 1987 - 11 W 95/86 (https://dejure.org/1987,7111)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 242, 426, 1372 ff
    Familienvermögensrecht; Errichtung eines Familienheims; Ausgleichsansprüche von Eheleuten nach endgültiger Trennung; konkludenter Abschluß eines ehebezogenen Rechtsgeschäfts eigener Art; Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage; Ausgleichsansprüche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1988, 620
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1987 - 11 W 95/86
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, kann nach dem Scheitern einer Ehe die Rückabwicklung gegenseitiger Zuwendungen der Ehegatten nicht über die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung erfolgen (BGHZ 84, 361 = BGHF 3, 416 mwN).

    Der Bundesgerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, daß solche Ansprüche unter besonderen Umständen auch dann gegeben sein können, wenn die Ehegatten (wie hier die Parteien) in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227 = BGHF 2, 976; 84, 361 = BGHF 3, 416).

    b) In dem Falle des gesetzlichen Güterstandes, in dem die Parteien des vorliegenden Verfahrens gelebt haben, können die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allerdings nur ausnahmsweise Anwendung finden (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227 = BGHF 2, 976; 84, 361 = BGHF 3, 416).

  • BGH, 27.04.1977 - IV ZR 143/76

    Auseinandersetzung der Ehegatten hinsichtlich eines in Miteigentum stehenden

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1987 - 11 W 95/86
    Der Bundesgerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, daß solche Ansprüche unter besonderen Umständen auch dann gegeben sein können, wenn die Ehegatten (wie hier die Parteien) in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227 = BGHF 2, 976; 84, 361 = BGHF 3, 416).

    b) In dem Falle des gesetzlichen Güterstandes, in dem die Parteien des vorliegenden Verfahrens gelebt haben, können die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allerdings nur ausnahmsweise Anwendung finden (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227 = BGHF 2, 976; 84, 361 = BGHF 3, 416).

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus OLG Hamm, 13.07.1987 - 11 W 95/86
    Der Bundesgerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, daß solche Ansprüche unter besonderen Umständen auch dann gegeben sein können, wenn die Ehegatten (wie hier die Parteien) in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227 = BGHF 2, 976; 84, 361 = BGHF 3, 416).

    b) In dem Falle des gesetzlichen Güterstandes, in dem die Parteien des vorliegenden Verfahrens gelebt haben, können die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage allerdings nur ausnahmsweise Anwendung finden (BGHZ 65, 320; 68, 299; 82, 227 = BGHF 2, 976; 84, 361 = BGHF 3, 416).

  • BGH, 12.11.2008 - XII ZR 134/04

    Nachträgliche Geltendmachung einer Einzelforderung gegen den geschiedenen

    Dass eine angemessene Korrektur im Hinblick auf das hypothetische Ergebnis eines die zivilrechtliche Forderung zutreffend berücksichtigenden Zugewinnausgleichs notwendig sei, wird jedoch übereinstimmend bejaht, wenn auch zumeist nur im Hinblick auf bestimmte Fallkonstellationen wie etwa den späteren Widerruf einer Schenkung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 und wohl auch FamRZ 2002, 1404 - nur Ls. - ; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1660 m. krit. Anm. Bergschneider; Hansen-Tilker aaO; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 364 und 450; Borth in Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IX Rdn. 68; Schwab FamRZ 1984, 525, 527; Schotten NJW 1990, 2841, 2845; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. § 29 Rdn. 4 Fn. 9; Maurer-Wildermann in Schnitzler Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 20 Rdn. 110; einschränkend Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 74 f.; Seutemann FamRZ 1983, 990, 993.

    cc) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 1988, 620, 621) muss sich der Gläubiger eines nachträglich geltend gemachten Anspruchs auf Ausgleich einer ehebezogenen, im Endvermögen seines Ehegatten noch vorhandenen Zuwendung nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf diese Forderung den Mehrbetrag anrechnen lassen, den er zuvor im Zugewinnausgleich wegen des um die Zuwendung erhöhten Endvermögens des Zuwendungsempfängers erhalten hat.

    dd) Fraglich ist allenfalls, ob es erforderlich und gerechtfertigt ist, zu diesem Zweck stets eine Anrechnung zuzulassen (so OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621).

  • OLG Hamm, 12.10.2010 - 25 U 58/08

    Anspruch eines Ehegatten auf einen Ausgleich für finanzielle Aufwendungen durch

    Zum Teil wird angenommen, dass mit endgültiger Trennung der Parteien die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfällt (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 13.07.1987, AZ: 11 W 95/86, Tz. 6 = FamRZ 1988, 620-621) oder dann auf den Trennungszeitpunkt abzustellen ist, soweit nicht das Ergebnis eines güterrechtlichen Ausgleichs abzuwarten ist (vgl. dazu Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 06.05.1999, AZ: 5 U 35/98, Tz. 65 = FamRZ 2000, 671-672).
  • OLG Köln, 11.10.1991 - 3 U 60/91

    Gemeinsames Darlehen von Ehegatten als Gesamtschuldner für Finanzierung eines

    Das OLG Hamm (FamRZ 1988, 620) hat in einem Fall, in dem die Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen hatten, um den Bau eines Familienwohnheims auf dem Grundstück des Ehemanns zu finanzieren, entschieden, die Eheleute hafteten bis zur Trennung zu gleichen Teilen; nach der Trennung liege es nahe, den Ehemann allein für die Rückführung der Kredite aufkommen zu lassen, da der Kreditbetrag in seinem Vermögen verblieben sei.
  • OLG Köln, 01.08.2001 - 11 U 131/00

    Einigung über gemeinsame Schulden bei Ehescheidung

    Insbesondere hat die Beklagte auch nicht ausreichend dafür vorgetragen, dass der Wert der beiderseitigen Vorteile zu Gunsten des Klägers derartig überwiegt, dass eine abweichende Verteilung gerechtfertigt sein könnte (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 1993, 676, 678; FamRZ 1997, 487 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 1991, 1443, 1445; OLG Celle FamRZ 1985, 710, 711; OLG Hamm FamRZ 1988, 620, 621 a.E.; 1994, 960; OLG Köln FamRZ 1992, 318 f.; OLG München FamRZ 1996, 291).
  • OLG Köln, 03.05.2004 - 2 W 33/04
    Aus der von der Beklagten im ersten Rechtszug angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1987 (OLG Hamm, FamRZ 1988, 620 f.) ergibt sich nichts anderes.
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